Leistungen der Berufshaftpflicht

Alle Mitglieder sind im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages, den der GEW-Landesverband Hessen mit der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG in Hamburg abgeschlossen hat, versichert; sie müssen allerdings mindestens 3 Monate der GEW (oder - falls sie gerade übergetreten sind - einer anderen DGB-Gewerkschaft) als Mitglied angehören und während dieser Zeit den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet haben. 

AUSNAHME: Studierende und Pensionäre/innen - sie sind nicht mitversichert, da sie noch keinen bzw. keinen Beruf mehr ausüben und eine Berufshaftpflicht somit entfällt.

Unter den Versicherungsschutz fällt die gesamte dienstliche Tätigkeit, also: Unterricht, Vorlesung, Betreuung oder sonstige schulische oder dienstliche Veranstaltungen wie etwa Wandertage. Eingeschlossen sind natürlich auch Sport- und Experimentalunterricht (ohne radioaktive Stoffe oder Apparate, die durch Teilchenbeschleunigung Strahlen erzeugen). 

Dazu zwei Beispiele für den Umfang des Versicherungsschutzes:

  • Im Chemieunterricht platzt durch Unachtsamkeit der Lehrkraft ein Glasbehälter,. wodurch die Kleidung der um den Experimentiertisch herumstehenden Schülerinnen und Schüler beschmutzt wird. Der Lehrkraft wird besondere Nachlässigkeit nachgewiesen.
  • Während der Turnstunde lässt die Lehrkraft die Klasse längere Zeit allein. Die Kinder turnen wie vorgesehen an Geräten, allerdings ohne dass sie dabei die vorgeschriebene Hilfestellung durch Mitschüler/innen haben - die Lehrkraft hatte sie nicht veranlasst. 

Weiterhin fällt unter den Versicherungsschutz die Leitung und/ oder Beaufsichtigung von Schüler/innen und Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Jugendherbergen oder Heimen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten (bis zu einem Jahr).

Auch dazu zwei Beispiele:

  • Auf einer Studienfahrt werden von den Schülerinnen und Schülern die Polster eines Eisenbahnabteiles beschädigt. Die Lehrkraft wird wegen grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz herangezogen.
  • Während eines Wandertages erlaubt die Lehrkraft den Kindern, in einem See zu baden; über die genaue Verhältnisse (wie etwa Wassertiefe) hat sie sich vorher nicht informiert. Eine Schülerin stößt bei einem Kopfsprung auf einen dicht unter der Wasseroberfläche liegenden Stein und erleidet dadurch eine Querschnittslähmung. Der Sozialversicherungsträger macht die Lehrkraft wegen grober Fahrlässigkeit in Höhe ihrer Leistungen von 70.000 Euro regresspflichtig. Dazu werden noch die Ansprüche aus Rentenleistungen kommen.

Ebenfalls unter den Versicherungsschutz der GEW fallen Vorbereitung, Leitung und Durchführung solcher Veranstaltungen, die nicht von der Schule angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und für die die Lehrkraft außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird, also etwa Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen oder Besichtigungen. Auch hier ist der vorübergehende Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr mitversichert.

Die Tätigkeit im Bereich der Schulaufsicht und Schulverwaltung ist bei GEW-Mitgliedern durch den Versicherungsschutz abgedeckt.

Auch die Erteilung von Nachhilfestunden und die Tätigkeit als Kantor/in und/ oder Organist/in fällt unter den Versicherungsschutz.-

Dazu wieder ein Beispiel:

  • Bei der Erteilung von Nachhilfestunden im Hause der Eltern einer Schülerin stößt die Lehrkraft aus Unachtsamkeit eine Vase um.

WICHTIG: Unter den GEW-Versicherungsschutz fällt auch der Verlust von Dienstschlüsseln.

Dem Mitglied entstehen für den Versicherungsschutz der GEW keine Kosten, denn mit der Leistung des satzungsgemäßen Beitrages sind alle finanziellen Verpflichtungen hierfür erfüllt.

Falls die Leistungen des Versicherungsschutzes in Anspruch genommen werden müssen, wendet sich das GEW-Mitglied an den zuständigen GEW-Kreisverband, den GEW-Bezirksverband oder an die Landesgeschäftsstelle der GEW Hessen. Hier werden die Formulare für die Schadensanzeige bereitgehalten.

Die vom Mitglied ausgefüllten Schadensanzeigen werden unverzüglich an die Landesgeschäftsstelle der GEW Hessen geschickt, die prüft, ob die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind (Mitgliedschaft Wartezeit, Beitragsleistung). Dann übermittelt die Landesgeschäftsstelle die Schadensanzeige der Volksfürsorge-Versicherung zur Bearbeitung. Diese setzt sich zur Regulierung der jeweiligen Angelegenheit direkt mit dem Mitglied in Verbindung.

Fast immer wird es eine Versicherung sein, die auch die Privathaftpflicht deckt. Das Mitglied kann unter Hinweis auf die GEW-Gruppenversicherung einen Ausschluss des Berufshaftpflichtrisikos aus dem Vertrag beantragen.

Der Versicherungsschutz ist unterbrochen, wenn zur Zeit des Schadenseintrittes ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als 2 Monaten vorgelegen hat.

Vom GEW-Versicherungsschutz sind ausgeschlossen:

  • Haftpflichtansprüche gegen Mitglieder, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
  • Haftpflichtansprüche aus freiberuflicher Forschungs- und Gutachtertätigkeit - hierfür kann ein Mitglied eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
  • Haftpflichtansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotoren versehenen Fahrzeugen aller Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie von Luftfahrzeugen.
  • Nicht versichert ist das Abhandenkommen von Sachen, die der Schule oder Dienststelle gehören (außer Dienststellenschlüsseln).

Darunter fällt beispielsweise auch das in Verwahrung genommene Geld von Schülerinnen und Schülern.

  • Eine Betätigung als Sportlehrer/in in einer Vereinigung ist eine freiberufliche Tätigkeit - der Versicherungsschutz kann hier nur durch eine entsprechende Vereinshaftpflichtversicherung erfolgen.
  • Haftpflichtansprüche gegen das Mitglied in seiner Eigenschaft als Privatperson - hierfür kann eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.,

Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche sowie von Regressansprüchen des Dienstherrn, auch bei grober Fahrlässigkeit.

Die Berufshaftpflichtversicherung des GEW-Landesverbandes wir am häufigsten bei Verlust von Schulschlüsseln, Beschädigung eines schuleigenen Gerätes oder Geräteeinheit der Kreisbildstelle in Anspruch genommen.

In aller Regel ereignen sich Schäden in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit. Für diese Schäden trifft die Lehrkraft zunächst keine Haftung. Dies erfolgt aus

§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Auf Grund dieser Haftungsfreistellung haftet ein Beamter/eine Beamte nicht, wenn er/sie zum Beispiel Dritten in Ausübung seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit Schaden zufügt.

Rückgriffsansprüche gegenüber dem Beamten/der Beamtin wären nur dann möglich, wenn er/sie den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

Damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen bei der Bearbeitung von Haftpflichtversicherungsfällen kommt, bitten wir, die nachstehend aufgeführten Verfahrensregeln zu beachten:

  • Den Schadensfall umgehend dem Dienstherrn zu melden,
  • beim GEW-Landesverband umgehend eine Schadensanzeige zur Haftpflichtversicherung anzufordern,
  • keinerlei Ansprüche anzuerkennen,
  • keine Zahlungen zu leisten,
  • keine Reparaturaufträge zu erteilen und
  • keine anderen rechtsverbindlichen Handlungen vorzunehmen.

Sollten Anspruchsschreiben, Rechnungen und dergleichen zugehen, sind diese unmittelbar an die Berufshaftpflichtversicherung weiterzuleiten.

Diese wird im Rahmen des zu gewährenden Versicherungsschutzes die Abwehr unberechtigter Anspräche betreiben.

Bei Unklarheiten empfehlen wir unbedingt die Landesrechtsstelle der GEW Hessen einzuschalten.

Im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht je Schadensereignis bis 5.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden*

Schäden

  • aus dem Abhandenkommen des Schul-/Dienstschlüssels, auch Codekarten
  • aus an für die versicherte Tätigkeit (z.B. Unterricht) zur Verfügung gestellten Sachen
  • sind bis zur Höhe der genannten Sachschaden-Versicherungssumme versichert.

* Auf den marktüblichen, eingeschränkten Deckungsumfang zur Vermögensschadendeckung wird hingewiesen. So fallen z.B. Schäden aus. Zahlungsvorgängen aller Art; aus der Nichteinhaltung von Fristen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften nicht unter den Versicherungsschutz.