Beamte und Angestellte haben Anspruch auf Gewährung von Jubiläumszuwendungen

Wer lange arbeitet, hat einen Anspruch auf Würdigung seiner Dienstzeit (Beamte) oder Beschäftigungszeit (Angestellte).

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Hessen erhalten in Abhängigkeit von der „Jubiläumsdienstzeit“ eine Geldzuwendung, einen Tag Dienstbefreiung und eine Dankurkunde. Zum öffentlichen Dienst zählen Bund, Länder und Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Private Arbeitgeber fallen nicht darunter, auch wenn sie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden.

Obwohl es Aufgabe des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers ist, die Dienstjubiläen zeitnah an die Kolleginnen und Kollegen mit Urkunde und einer Jubiläumszuwendung zu übermitteln, wird es leider immer öfter versäumt, die Kolleginnen und Kollegen darüber zu informieren.

Beamtinnen und Beamte

Die Regelungen für lange Dienstzeiten sind in der „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Dienstjubiläumsverordnung – JVO)“ vorgegeben.

In der Verordnung heißt es:

„Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums übergeben werden. Aus Anlass des Dienstjubiläums wird an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt. Die Dienstbefreiung soll innerhalb eines Monats nach dem Tag der Vollendung der maßgeblichen Dienstzeit in Anspruch genommen werden.

Die Ehrung nimmt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vor. Beamtinnen und Beamte, die eine fünfzigjährige Dienstzeit vollendet haben, erhalten eine von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten unterzeichnete Dankurkunde.“

Dienstjubiläen sind mit 25 Jahren und einer Jubiläumszuwendung von 350 Euro, 40 Jahre mit einer Jubiläumszuwendung von 500 Euro und 50 Jahre und einer Jubiläumszuwendung von 700 Euro plus jeweils einem Arbeitstag Dienstbefreiung vergütet.

Die Berechnung der Dienstjubiläen findet sich in § 3 der Verordnung.

Die aktuelle Verordnung kann man hier nachlesen:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JubVHE2001pP1/part/X

Auch Tarifbeschäftigte haben einen Anspruch auf Jubiläumszuwendungen!

Die Regelungen zur Ehrung bei langer Beschäftigungszeit finden sich in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes TVöD bzw. TV-H.

Demnach erhalten Tarifbeschäftigte ein Jubiläumsgeld in Höhe von 350 Euro nach einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren und von 500 Euro nach 40 Jahren gezahlt (§ 23 Abs. 2). Eine Zahlung nach 50 Jahren ist nicht vorgesehen.

Außerdem ist für einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren (§ 29).

Kein Nachteil bei Teilzeit

Teilzeitbeschäftigung wird bei der Ermittlung der Dienst- bzw. Beschäftigungszeit wie Vollzeit berücksichtigt.

Auch wer am Jubiläumstag Teilzeit arbeitet, erhält die Jubiläumszuwendung bzw. das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

Wer muss sich wann kümmern?

Soweit Beschäftigte die Voraussetzungen erfüllen, haben sie einen Rechtsanspruch auf die Ehrung. Und auch wenn den Beschäftigten der Jubiläumstag bekannt ist, ist es Aufgabe des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers, die konkrete Ehrung vorzunehmen. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beschäftigten der Ehrung „hinterherlaufen“.

Werden „Geld, Papier oder Freizeit“ vergessen (was in der Praxis offensichtlich sehr oft passiert), gibt es für Beamtinnen und Beamte keine kurze Frist einzuhalten. Tarifbeschäftigte müssen aber beachten, dass Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

Allerdings wird es in der Regel gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Jubiläum deswegen nicht begangen wurde, weil der Arbeitgeber gar nicht mitgeteilt hat, wann der Jubiläumstag erreicht ist.

Für beide Beschäftigtengruppen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Aber auch die beginnt erst zu laufen, sobald die Beschäftigten vom konkreten Jubiläumstag Kenntnis oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit von diesem keine Kenntnis hatten.

Quellen:

Annette Loycke, Landesrechtsstelle, HLZ 7-8/2023, Seite 34

Insider Ausgabe Nr. 4 – Winter 2022, 33. Jahrgang, S. 17

GEW Wiesbaden,
Link: https://gew-wiesbaden.de/home/details/dienstjubilaeum, 01.04.2019

Dienstjubiläumsverordnung – JVO,
Link: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JubVHE2001pP1/part/X