Förderschullehrkräfte fest auf Planstellen an Grundschulen?

Nur unter Berücksichtigung dieser Grundgedanken!

Ende des Jahres 2019 führte der geplante Erlass bezüglich der festen Zuweisung von Föderschullehrkräften an Grundschulen mit mehr als 250 Schülerinnen und Schülern zu massiver Verunsicherung der Förderschullehrkräfte.  Am 10. Dezember luden die GEW Kreisverbände Dieburg, Darmstadt Land und Darmstadt Stadt zu einer Diskussionsveranstaltung zum obigen Thema mit der GEW Vorsitzenden Maike Wiedwald ein.

Als Ergebnis dieser Veranstaltung wurde nachfolgende Resolution verabschiedet, welche bisher von beinah 190 Förderschullehrkräften der BFZ und Förderschulen im Bereich des Staatlichen Schulamts unterschrieben wurden.

Der Koalitionsvertrag der schwarz-grünen Landesregierung sieht vor, Grundschulen ab 250 Schülerinnen und Schülern eine „Förderpädagogenstelle“ zuzuweisen. Hierbei ist der Begriff „zuzuweisen“ unklar.

Das Hessische Kultusministerium hat nun den Dezernentinnen und Dezernenten der Staatlichen Schulämter und den BFZ-Leitungen Überlegungen zu einem geplanten Erlass ausschließlich mündlich vorgestellt. Diese Überlegungen wurden dann in einer Art „stillen Post“ an die Kolleginnen und Kollegen weitergetragen.

Dieses Vorgehen lässt Raum für wilde Spekulationen. Es führt zu massiver Verunsicherung der Förderschullehrkräfte und löst unnötige Ängste aus (– und dies in einer Berufsgruppe, der seit Jahren eine hohe Flexibilität in ihrer Berufsrolle abverlangt wird).

Bei der Ausgestaltung und Umsetzung des geplanten Erlasses fordern wir unbedingt die Berücksichtigung folgender Grundgedanken:

  1. Es darf keinen unterschiedlichen Status von Förderschullehrkräften im Inklusiven Unterricht geben, z.B. Förderschullehrkräfte mit gleichem Auftrag haben unterschiedliche Dienstvorgesetzte.
  2. Zwangsversetzungen von Förderschullehrkräften sind eindeutig auszuschließen.
  3. Die Dienst- und Fachaufsicht muss analog zur geltenden Dienstvereinbarung „Regelung des Einsatzes von Förderschullehrkräften […] im Inklusiven Unterricht (IU)“ vom 18.01.2016 für den Bereich des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt für alle Förderschullehrkräfte im Inklusiven Unterricht geregelt sein (s. Anlage).
  4. Förderschullehrkräfte im Inklusiven Unterricht dürfen nicht als heimliche Vertretungsreserve der Regelschulen oder als Ersatz für fehlende qualifizierte Regelschullehrkräfte in der Klassenführung missbraucht werden.
  5. Für Förderschullehrkräfte im Inklusiven Unterricht muss das System professioneller Anbindung zur Wahrung der Fachlichkeit erhalten bleiben. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre kann dieses System nur das BFZ sein.
  6. Inklusion braucht einen soliden, dauerhaften und zielgerichteten Plan entsprechend dem Gedanken der inklusiven Schulbündnisse.

Konsens bleibt: Eine gelingende Inklusion braucht eine ausreichende Ausstattung aller Schulen mit den notwendigen personellen und sächlichen Ressourcen, Zeit und Raum für Teamstrukturen und Kooperation im inklusiven Unterricht. Dies bedeutet ausreichend Deputatstunden für alle beteiligten Professionen. Wir fordern daher seit Jahren für drei Regelklassen jeweils eine volle Stelle für eine Förderschullehrkraft und eine sozialpädagogische Fachkraft.

Zur Erläuterung:

Der Erlass „Feste Zuweisung von Förderschullehrkräften für den inklusive Unterricht an Grundschulen – Einführung einer sonderpädagogischen Grundzuweisung“ wurde ohne die Zustimmung des HPRLL verabschiedet. Das HKM hat die in der Erörterung mit dem HPRLL vorgetragene Kritik an vielen Punkten des Erlassentwurfes kaum berücksichtigt und diesen in fast unveränderter Fassung veröffentlicht. Die GEW-Kreisverbände Dieburg, Darmstadt Stadt und Land haben ihre Kritik in der Resolution„Förderschullehrkräfte fest auf Planstellen an Grundschulen? Nur unter Berücksichtigung dieser Grundgedanken!“ bereits im Dezember 2019 formuliert und sowohl an Herrn Bognar vom HKM als auch an den HPRLL mit Unterschriftenlisten der BFZ und Förderschulen weitergeleitet. Bildet euch selbst eine Meinung und vergleicht die Festschreibungen per Erlass (siehe Dateianlage unten) mit unserer berechtigten Kritik per Resolution